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Verbraucherschützer klagen gegen Aldi wegen irreführender Werbung für Balkon-Solaranlagen

Verbraucherschützer klagen gegen Aldi wegen irreführender Werbung für Balkon-Solaranlagen

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https://www.pv-magazine.de/2023/09/18/verbraucherschuetzer-klagen-gegen-aldi-wegen-irrefuehrender-werbung-fuer-balkon-solaranlagen/

Verbraucherschützer klagen gegen Aldi wegen irreführender Werbung für Balkon-Solaranlagen

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Steckerfertige Photovoltaik-Anlagen für den Balkon werden immer beliebter – nicht zuletzt weil Bundesländer wie Sachsen eigene Förderprogramme für die kleinen Solaranlagen aufgelegt haben und das Bundeskabinett einen Rechtsanspruch für Mieter und Wohnungseigentümer auf deren Installation auf den Weg gebracht hat. Angeboten werden diese Geräte nicht nur von spezialisierten Firmen, sondern auch von Einzelhändlern und Discountern. Gegen ein Angebot von Aldi E-Commerce geht allerdings gerade die Verbraucherzentrale Sachsen vor. Das Unternehmen betreibt den Aldi-Onlineshop und wirbt aus Sicht der Verbraucherzentrale irreführend für eine dieser Anlagen.

Konkret gibt Aldi online an, dass es sich um ein „600 W ‚Plug & Play‘ Balkon-Kraftwerk SP 175/350 Wp“ mit „Ausgangsspitzenleistung max. 600 W“ handelt. Dieser Wert ist den Verbraucherschützern zufolge jedoch lediglich die maximale Leistung des mitgelieferten Wechselrichters; mit den beiden Solarmodulen werde nur eine maximale Leistung von 350 Watt erreicht. Damit habe Aldi mit einer Gesamtleistung geworben, die das Balkon-Kraftwerk nicht erreichen könne, und die Verbraucher durch unwahre Tatsachenbehauptungen in die Irre geführt.

Den Verbraucherschützern zufolge beruft sich Aldi E-Commerce darauf, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Werbung nachvollziehen können und dass sich die Angaben zur Ausgangsspitzenleistung lediglich auf den Wechselrichter beziehen. „Die Verbraucherzentrale Sachsen vertritt aber die Auffassung, dass Verbraucher auf vollständige, eindeutige, nachvollziehbare, aber vor allem korrekte Angaben angewiesen sind“, so Jurist Michael Hummel. „Wer bei der erreichbaren Leistung fast das Doppelte angibt, was die Anlage erreichen kann, führt interessierte Verbraucher in die Irre und verstößt gegen geltendes Recht.“ Daher habe die Verbraucherzentrale Sachsen nach erfolgter Abmahnung nun Klage auf Unterlassung dieser unzulässigen Werbung erhoben.

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